Entscheidung des LG Augsburg zur Dauer der Nutzungsausfallentschädigung im Falle der Neubestellung eines Fahrzeugs

 

Mit Urteil vom 10.11.2016 hatte das LG Augsburg über die Frage zu entscheiden, ob einem Unfallgeschädigten bei Vorliegen eines Totalschadens eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 148 Tagen zu zahlen ist, wenn er einen Neuwagen mit entsprechender Lieferzeit bestellt.

 

Wer unverschuldet einen Verkehrsunfall erleidet, bei welchem sein PKW nicht fahrbereit beschädigt wird, hat gegen Den Unfallgegner sowie dessen Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten oder –wenn er einen solchen nicht in Anspruch nimmt- einer Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer des unfallbedingten Fahrzeugausfalls. Normalerweise ist bei einem Totalschaden davon auszugehen, dass der Geschädigte sich auf dem ihm zugänglichen Markt innerhalb von 14 Tagen ein neues Fahrzeug beschaffen kann, so dass grundsätzlich der Nutzungsausfall auf diesen Zeitraum begrenzt wird, wobei einige Sonderkonstellationen zu berücksichtigen sind, in denen deutlich länger Nutzungsausfall zu zahlen ist.

 

Eine solch besondere Konstellation hatte nun das LG Augsburg zu bewerten. Der dortige Geschädigte hatte bereits bevor er unverschuldet verunfallte einen Neuwagen mit einer Lieferzeit von im Unfallzeitpunkt noch 148 Tagen bestellt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers berief sich nun darauf, dass sie nicht für diesen gesamten Zeitraum Nutzungsausfall zu zahlen habe, sondern es dem Geschädigten zumutbar sei zur Überbrückung ein günstiges Ersatzfahrzeug /so genanntes Interimsfahrzeug) vorrübergehend anzuschaffen.

 

Das Gericht entschied, dass der Geschädigte hierzu allerdings nicht verpflichtet werden könne, da zusätzliche Kosten entstehen würden, die er ansonsten vorstrecken müssen. Dies sei ihm nur zuzumuten, wenn die Haftpflichtversicherung bestätigt hätte, dass sie sämtliche zusätzlichen Kosten für ein Überbrückungsfahrzeug trägt.