Beschluss des OLG Hamm zum Absehen von einem Regelfahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer Blasenschwäche

 

Mittels Beschluss vom 10.10.2017 hatte das OLG Hamm über die Frage zu entscheiden, ob eine krankheitsbedingte Blasenschwäche, die zu einem plötzlichen starken Harndrang führt, als Notstandslage angesehen werden kann, die eine Ausnahme von der Anordnung eines Regelfahrverbots bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigen könnte.
Der dortige Betroffene litt aufgrund einer kürzlichen Operation unter einer akuten Blasenschwäche, die zu einem plötzlichen Harndrang geführt haben soll. Hiermit begründete der Betroffene, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße um 29 km/h überschritten hatte, weil er „anderes im Kopf“ hatte, als Geschwindigkeitsbegrenzungen, und auf der dringenden Suche nach einer Toilette gewesen sei. Die Vorinstanz hatte die Einlassung des Betroffenen als nicht ausreichend erachtet, um von einem Regelfahrverbot abzusehen.
Im Beschwerdeverfahren entschied das OLG Hamm, dass das vorhergehende Gericht die Einlassung des Betroffenen nicht hätte unberücksichtigt lassen dürfen, sondern sich mit dieser hätte auseinander setzen müssen. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen, dass körperliche Dispositionen wie eben eine Blasenschwäche Grund sein können, von einem Regelfahrverbot abzusehen. Allerdings sei der Einzelfall genau zu betrachten, insbesondere, ob der Fahrer mit Beeinträchtigungen während der Fahrt hätte rechnen und daher Vorkehrungen treffen müssen, ob ein Anhalten ohne Gefährdung des Verkehrs möglich gewesen wäre oder schon vorherige gleichartige Fälle aufgetreten sind.