Urteil des BGH zu  Schönheitsreparaturen bei Übernahme einer  renovierungsbedürftigen Wohnung

Am 18.03.2015 erhöhte der BGH (VIII ZR 185/14) abermals die Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter, indem er die Auferlegung von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebenen Wohnungen genauso wie die sogenannte Quotenklausel für unwirksam erklärte.

Unter einer „Schönheitsreparatur“ versteht man gemeinhin Instandsetzungsarbeiten zur Beseitigung von Abnutzungserscheinungen, die durch alltägliches Wohnen zwangsläufig verursacht werden und sich auch nicht vollständig vermeiden lassen. Im Mietrecht ist vorgesehen, dass grundsätzlich der Vermieter diese Arbeiten auf eigene Kosten durchzuführen hat.

Allerdings versuchen in der Praxis Vermieter seit jeher, durch Renovierungsklauseln im Mietvertrag diese Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Solche Schönheitsreparaturklauseln verpflichten den Mieter dazu, selbst die Arbeiten durchzuführen oder zumindest anteilige Kosten der Reparaturen zu tragen, wenn die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, aber diese Reparaturen nach dem Fristenplan der Renovierungsklausel noch nicht fällig sind (sogenannte Quotenregelugen).

Der BGH hat mit seinem Urteil aus März 2015 erneut die Möglichkeiten zur Übertragung von Schönheitsreparaturen eingegrenzt, indem er nun die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf Mieter bei zu Beginn des Mietverhältnisses nicht renovierten Wohnungen für generell unzulässig erachtet. Demnach darf der Mieter nicht mehr mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sein können. Überdies wurden auch formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln als unwirksam deklariert.