Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Nichtraucherschutz

Mit dem Urteil vom 10.05.2016 hat das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 347/15) entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seine Beschäftigten vor Gesundheitsschädigungen durch Passivrauchen zu schützen. Die Schutzpflicht des Arbeitgebers wird jedoch eingeschränkt, wenn die Art der Tätigkeit des nicht rauchenden Arbeitnehmers zwingend zu Kontakt mit rauchendem Publikum führt.

Dem Bundesarbeitsgericht lag ein Fall vor, in dem der bei einer Spielbank als Croupier Angestellte von seiner Arbeitgeberin verlangte, nur noch im Nichtraucherraum der Spielbank eingesetzt zu werden. Die Spielbank enthielt einen Raucherraum und einen Nichtraucherraum, wobei alle Croupiers etwa für ein Drittel ihrer Dienstzeit im Raucherraum eingeteilt waren. Dazu waren der Raucherraum und der Barbereich mit einer Klimaanlage und einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet, die dafür sorgen sollten, dass der Tabakrauch nicht in den nebenliegenden Nichtraucherbereich zieht.

Das Gericht wies die Klage des Beschäftigten jedoch ab und begründete, dass ein Arbeitgeber seine Angestellten nur soweit vor Tabakrauch schützen müsse, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Kann eine Belastung der Gesundheit durch rauchenden Publikumsverkehr aufgrund der Eigenarten des Betriebs nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist der Arbeitgeber nur dazu verpflichtet, diese im größtmöglichen Umfang zu minimieren und Vorkehrungen zu treffen, die die Rauchbelastung verringern.

Es wurde angenommen, dass in einer Spielbank aufgrund der in ihr verkehrenden Personengruppen und dem allgemeinen Verständnis der Bevölkerung eine Raucherlaubnis angemessen ist und dass zwangsläufig ein Croupier mit einer Rauchbelastung an seinem Arbeitsplatz rechnen muss.

Ob in einer öffentlich zugänglichen Betriebsstätte überhaupt geraucht werden darf, hängt zudem von den jeweils geltenden Landesgesetzen ab, da der Nichtraucherschutz von den Ländern geregelt wird. Im vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall bestand eine Raucherlaubnis in Spielcasinos.

Zusammenfassend lässt sich dem Urteil also entnehmen, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer vor Tabakrauch vollständig zu schützen, eingeschränkt wird: Zum einen muss das Landesnichtraucherschutzgesetz generell eine Raucherlaubnis für das betreffende Gewerbe vorsehen und zum anderen muss nach der Natur des Betriebes und der Art der Beschäftigung ein Kontakt mit Tabakrauch während der Ausübung des Berufs nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblich sein.